Wünscher (Hrsg)

FlexKapGG | Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4926-9

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Wünscher (Hrsg) - FlexKapGG | Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz

§ 16 Veräußerung und Einziehung eigener Geschäftsanteile

Florian Wünscher

Zu §§ 16 bis 18

Der Regelungsvorschlag entspricht den aktienrechtlichen Parallelbestimmungen (§§ 65a bis 66 AktG). Für die FlexKapG nicht übernommen werden soll allerdings § 65b Abs. 1 zweiter Satz AktG, der einem Kreditinstitut im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs eine Inpfandnahme eigener Aktien im Ausmaß von bis zu 10% des Grundkapitals erlaubt (vgl. näher dazu Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 65b Rz 10).

Auch von einer Übernahme des § 66a AktG wird – wegen des ungeklärten Verhältnisses dieser Bestimmung zu § 82 GmbHG und der im GmbH-Recht fehlenden europarechtlichen Verpflichtung, eine solche Bestimmung vorzusehen – Abstand genommen. Den Wertungen, die der Ausnahme gemäß § 66a für Mitarbeiterbeteiligungen zu Grunde liegen, wird jedoch auch bei der Auslegung des § 82 GmbHG Rechnung zu tragen sein.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Regelungsinhalt
14
II.
Pflicht zur Veräußerung unzulässig erworbener eigener Geschäftsanteile (Abs 1)
5, 6
III.
Pflicht zur Veräußerung zulässig erworbener eigener Geschäftsanteile (Abs 2)
710
IV.
Einziehungsverpflichtung bei Fristversäumnis (Abs 3)
11, 12
V.
(Weitere) Rechtsfolgen bei Fristversäumnis
13, 14

I. Regelungsinhalt

1

§ 16 basiert auf § 65a AktG. Die deuts...

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