Hitz

IT-Kollektivvertrag

Kommentar

2. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4136-2

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Hitz - IT-Kollektivvertrag

§ 16 Lehrlingseinkommen

Wolfram Hitz

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Gesetzliche Grundlagen
1
II.
Dauer des Lehrverhältnisses
2
III.
Höhe des Lehrlingseinkommens
36a
IV.
Kürzungsmöglichkeit des Lehrlingseinkommens
710
V.
Weiterverwendungszeit/Behaltepflicht/Behaltezeit/Weiterbeschäftigung
11, 12
A.
Einstufung nach Ende des Lehrverhältnisses
B.
Einstufung in die Berufseinsteigerregelung
1416

I. Gesetzliche Grundlagen

1

Bei der Beschäftigung von Lehrlingen sind die allgemeinen Vorschriften des BAG zu beachten. Ausschließlich in § 16 IT-KV werden Regelungen zum Lehrlingseinkommen getroffen.

II. Dauer des Lehrverhältnisses

2

Die Dauer der einzuhaltenden Lehrzeit ist abhängig von der Art des Lehrberufes.

In IT-Betrieben werden in der Regel primär die beiden Berufe Informationstechnologe/-technologin – Informatik und Informationstechnologe/-technologin – Technik ausgebildet, die jeweils eine Lehrzeit von 3,5 Jahren haben. Nach Ablauf dieser Lehrzeit bzw allenfalls schon früher nach der erfolgreichen Ablegung einer Lehrabschlussprüfung endet das Lehrverhältnis und die Behalte- bzw Weiterverwendungszeit beginnt. Diese beträgt gem § 18 BAG drei Monate. Der Arbeitgeber, vormals Lehrberechtigte, hat in diesem Fall einen Kontrahierungszwang. ...

Daten werden geladen...