Prinz

Personalverrechnung: eine Einführung 2020

28. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4135-5

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Personalverrechnung: eine Einführung 2020 (28. Auflage)

S. 128

10.1. Dienstreise

Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Dienstnehmer zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrags seinen Dienstort vorübergehend verlässt, ohne dass dabei i. d. R. eine Mindestzeit und eine Mindestweggrenze vorgesehen ist.

Bei einer Versetzung des Dienstnehmers an einen anderen Dienstort desselben Dienstgebers liegt keine Dienstreise vor.

Bei Vorliegen einer Dienstreise werden i. d. R. Reisekostenentschädigungen bezahlt.

Bei diesen handelt es sich um Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer, durch die dem Dienstnehmer die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Dienstreise ersetzt werden.

Reisekostenentschädigungen (Diäten) gliedern sich in:


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Reisevergütungen,
Tagesgelder,
Nächtigungsgelder;
Fahrtkostenvergütungen,
Kilometergelder.

Der Ersatz der Reisekosten kann – abhängig vom anzuwendenden Kollektivvertrag bzw. einer Vereinbarung –

  • pauschal,

  • nach festen Sätzen oder

  • nach den tatsächlichen Aufwendungen

erfolgen.

10.2. Abgabenrechtliche Bestimmungen

10.2.1. Sozialversicherung

Reisekostenentschädigungen sind beitragsfrei zu behandeln, soweit diese auch nicht steuerbar bzw. steuerfrei zu behandeln sind (§ 49 Abs. 3 ASVG).

S. 12910.2.2. Lohnsteuer

Das EStG regelt die steuerliche Behandlung von Rei...

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