Portele/Portele

Vergebührung von Mietverträgen

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4766-1

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Vergebührung von Mietverträgen (1. Auflage)

S. 25

7.1. Allgemeines

Der Gebühr unterliegen Bestandverträge und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält.

Charakteristisch für Miet- und Pachtverträge ist, dass eine Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt vorliegt.

§ 1090 ABGB: „Der Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, heißt überhaupt Bestandvertrag.“

§ 1091 ABGB: „Der Bestandvertrag wird, wenn sich die in Bestand gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen lässt, ein Mietvertrag; wenn sie aber nur durch Fleiß und Mühe benützt werden kann, ein Pachtvertrag genannt.“

Miete ist die entgeltliche Überlassung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache nur zum Gebrauch. Pacht ist die entgeltliche Überlassung einer Sache zu Gebrauch und Nutzung.

Gegenstand des Bestandvertrags sind unverbrauchbare Sachen. Verbrauchbare Sachen können nicht Gegenstand des Bestandvertrags sein (beispielsweise: Gas, Wasser, Elektrizität).

Unselbständige Teile einer Sache können ebenfalls vermietet oder verpachtet werden (beispielsweise: Vermietung von Wohnungen, Vermietung von Wandflächen; Nutzung von Kü...

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