Portele/Portele

Vergebührung von Mietverträgen

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4766-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Vergebührung von Mietverträgen (1. Auflage)

S. 10

Als Urkunde ist jede Schrift zu verstehen, in der, wenn auch formlos, das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts begründet, festgehalten oder aufgehoben wird. Sie ist durch ihren Inhalt geeignet, über ein gültig zustande gekommenes Rechtsgeschäft als Beweis zu dienen.

Eine Schrift ohne Unterfertigung stellt keine Urkunde dar.

3.1. Rechtserzeugende – rechtsbezeugende Urkunde

Kommt das Rechtsgeschäft mit der Errichtung der Urkunde zustande, spricht man von einer rechtserzeugenden Urkunde.

Eine Urkunde, die über ein zuvor mündlich abgeschlossenes Rechtsgeschäft errichtet wurde, wird als rechtsbezeugende Urkunde bezeichnet.

Sowohl eine rechtserzeugende als auch eine rechtsbezeugende Urkunde lösen die Gebührenschuld aus, sofern die Urkunde eine Unterschrift enthält.

Praxistipp

Eine Urkunde über ein zivilrechtlich nicht gültig zustande gekommenes Rechtsgeschäft kann keineGebührenpflicht auslösen.

Urkunden, die vor dem Zustandekommen des Rechtsgeschäfts errichtet werden, lösen daher keine Gebührenpflicht aus.

Praxistipp

Nur schriftliche Urkunden, die das Rechtsgeschäft bezeugen können, lösen die Gebühr aus. Mündlichegeschlossene Verträge lösen keine Gebührenpflicht aus.

3.2. Unterzeichnung der Urkun...

Daten werden geladen...