J. Reich-Rohrwig

Erbrecht

2. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4199-7

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Erbrecht (2. Auflage)

S. 20115. Kapitel

Verwahrung des Testaments

Die letztwillige Verfügung sollte – im Interesse des Erblassers und der Erben – grundsätzlich so aufbewahrt werden, dass sie auffindbar ist: Denn der letzte Wille kann nur erfüllt werden, wenn er bekannt ist, und dazu muss die letztwillige Verfügung nach dem Tod des Erblassers auch aufgefunden werden. Es empfiehlt sich daher, die letztwillige Verfügung bei einem Rechtsanwalt oder Notar zu hinterlegen, die diese dann in einem dem Gerichtskommissär zugänglichen Register registrieren müssen (das sind das österreichische Zentrale Testamentsregister der österreichischen Notariatskammer und das Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte). Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass das Testament ordnungsgemäß verwahrt wird, und nicht etwa aus der Schreibtischlade des Erblassers „verschwindet“, und dass es im Ablebensfall auch rechtzeitig dem Gerichtskommissär ausgehändigt wird.

Denn in jedem Verlassenschaftsverfahren führt der Gerichtskommissär eine Anfrage bei den Testamentsregistern, sowohl im Zentralen Testamentsregister als auch im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte, durch. So ist feststellbar, wo das Testament hin...

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