J. Reich-Rohrwig

Erbrecht

2. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4199-7

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Erbrecht (2. Auflage)

S. 1037. Kapitel

Testamentarische Erbfolge

Grundsätzlich kann jedermann seine(n) Erben selbst bestimmen: und zwar durch Errichtung eines Testaments, gegenüber Ehegatten/eingetragenen Partnern auch durch Abschluss eines Erbvertrages. Dh jedermann kann – innerhalb gewisser Schranken, siehe dazu das Pflichtteilsrecht (8. Kapitel) – selbst entscheiden, wem er sein Vermögen vererben will. Dies wird als „Testierfreiheit“ bezeichnet.

Falls der Verstorbene kein (gültiges) Testament errichtet hat, greift die gesetzliche Erbfolge. Diesfalls – subsidiär – bestimmt also das Gesetz, wer das Vermögen des Verstorbenen erhält.

Trifft der Verstorbene eine letztwillige Verfügung über seine Erbfolge, indem er einen oder mehrere Erben letztwillig einsetzt, so liegt ein Testament vor. Der Erblasser kann, wenn er zwei oder mehrere Personen als Erben einsetzt, deren Erbquote, mit der er jeden von ihnen bedenkt, ausdrücklich festsetzen (zB zu 1/2, zu 1/3, zu 1/4 usw). Andernfalls greifen gesetzliche Auslegungsregeln über die Höhe der Erbquote der bedachten Personen ein (siehe unten 7.3.2.).

Darüber hinaus kann der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung auch sonstige letztwillige Anordnungen treffen, insbesondere...

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