ZustG § 21. Zustellung zu eigenen Handen, BGBl. I Nr. 5/2008, gültig ab 01.01.2008

2. Abschnitt Physische Zustellung

§ 21. Zustellung zu eigenen Handen

Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

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