Richtlinie des BMF vom 01.07.2002, BMF-010220/0211-IV/9/2007
1. Die Steuersätze
1.1. Mineralöle "mit eigenem Steuersatz" (§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 MinStG 1995)

1.1.8. Nicht genutzte Wärme

Beachte:

Diese Arbeitsrichtlinie enthält den letzten Stand der in der elektronischen Zolldokumentation (EZD) verlautbarten Arbeitsrichtlinie VS-1120. An der Aktualisierung dieser Arbeitsrichtlinie wird gearbeitet.

Bereits die Vorgängerregelung sah vor, dass - unabhängig von der gewählten Nachversteuerungsmethode (exakte Abgrenzung, "Pauschalnachversteuerung" der gesamten in einer begünstigten Anlage eingesetzten Mineralölmengen oder Pauschalnachversteuerung nach dem Wirkungsgrad der Anlage) - Wärme, die nicht genutzt wird, außer Betracht bleiben kann. Diese Regelung wurde - losgelöst aus dem systematischen Zusammenhang - zu weit interpretiert.

In einer systematischen Auslegung dieser Regelung ist zunächst der vorliegende Fall gemeinsamer Strom- und Wärmeerzeugung unter Einsatz von Heizöl mit jenem blosser Wärmeerzeugung zu vergleichen. Wird aus dem Mineralöl ausschließlich Wärme gewonnen, hat der Verwender auch den vollen Steuersatz zu tragen. Vergütungen für eine schlechte Ausnutzung des Energiegehalts des Mineralöls (zB veraltete Technik, schlechte Isolierung der Kessel, Leitungsverluste, usw.) bzw. dafür, dass nicht der gesamte Energiegehalt tatsächlich in verwertbare Wärmeenergie umgesetzt werden kann, werden nicht gewährt.

Der Fall einer gemeinsamen Erzeugung von Strom und Wärme ist grundsätzlich nicht anders zu behandeln. Allerdings ist in einem derartigen Fall der anteilige Mineralöleinsatz maßgebend. Dieser Anteil kann im Regelfall aber nicht direkt, sondern nur durch Rückrechnung unter Betrachtung des erzeugten Strom- und Wärme"outputs" ermittelt werden. Bei dieser Rückrechnung wären die erwähnten "Energiegehaltsverluste" anteilig aufzuteilen - im Verhältnis des Strom- und Wärme"outputs". Maßgebender Ermittlungszeitpunkt (zB im Hinblick auf Leitungsverluste, usw.) ist jener der Erzeugung und nicht jener der Lieferung.

Auf diese verhältnismäßige Aufteilung bezieht sich die Aussage, dass nicht genutzte Wärme ausser Betracht bleiben kann. Hier ist zu bedenken, dass grundsätzlich nur die steuerrelevante Verwendung von Mineralölen (nämlich als Treibstoff bzw. zum Verheizen) steuerlich erfasst werden soll (§ 4 Abs. 1 Z 9 MinStG 1995). Wird aus Mineralölen Wärme gewonnen, diese in der Folge jedoch nicht genutzt, liegt grundsätzlich keine steuerrelevante Verwendung vor. Weiters ist zu bedenken, dass derartige Aufteilungsüberlegungen bei Anwendung pauschaler Methoden zur Ermittlung des Nachversteuerungsbetrages im Regelfall nicht anzustellen sind. Wendet ein Anlagenbetreiber die Methode der "Pauschalnachversteuerung" der gesamten in einer begünstigten Anlage eingesetzten Mineralölmengen an, bleibt im Regelfall die nicht genutzte Wärme schon mangels Abgrenzung des Mineralöleinsatzes für die Strom- von jenem für die Wärmeerzeugung "ausser Betracht" (die gesamte eingesetzte Menge ist nachzuversteuern). Im Falle der Ermittlung nach dem Wirkungsgrad der Anlage ist auf die erzeugte Strommenge abzustellen, auch hier bleibt nicht genutzte Wärme ausser Betracht.

Erwähnt sei als Beispiel für einen Ausnahmefall eine lokal eingesetzte Anlage, die neben Strom auch Wärme erzeugt, für die im Sommer keine Nutzungsmöglichkeit besteht (im Winter werden mit der anfallenden Wärme Büroräume geheizt, im Sommer die Klimaanlage elektrisch betrieben; nur bei eher unbedeutender Wärmeproduktion vorstellbar, sonst würde die anfallende Wärme anderweitig eingesetzt). Im Rahmen der Regelungen über die Methode der Ermittlung nach dem Wirkungsgrad wurden für Monate, in denen eine Anlage ausschließlich zur Stromerzeugung eingesetzt wird, Sonderregelungen (Leermeldung, keine Nachversteuerung trotz Nichterreichung des Modellwirkungsgrades) getroffen. Im Beispielsfall bleibt die nicht genutzte Wärme dadurch "ausser Betracht", dass diese Sonderregelungen auch in Monaten angewendet werden können, in denen zwar Wärme erzeugt, diese jedoch nicht genutzt wird.

Mit den dargestellten Klarstellungen und Einschränkungen wird die Regelung, dass nicht genutzte Wärme außer Betracht bleiben kann, aufrecht erhalten.

1.1.9. Bezug auf Freischein

Auch wenn der Freischeininhaber in der Folge nur einen Teil der eingesetzten Mineralölmengen zur Stromerzeugung verwendet, ergibt sich aus § 24 Abs. 4 MinStG 1995, dass es zulässig ist, dass er die gesamten eingesetzten Mengen auf Freischein bezieht. In jenen Fällen jedoch, in denen begünstigte Anlagen (teil- bzw. zeitweise) mit reinen Wärmeerzeugungsanlagen (Heizsystemen) gekoppelt sind, wäre im Einzelfall zu prüfen, ob die eingesetzten Mineralöle im überwiegenden Ausmaß nur zu Heizzwecken verwendet werden. Ein unversteuerter Bezug auf Freischein wäre in solchen Fällen nur möglich, wenn bereits beim Bezug eine eindeutige Trennung vorgenommen werden kann.

Von den Fällen der Nachversteuerung nach § 24 Abs. 4 MinStG 1995 zu unterscheiden sind Fälle, in denen die gesamte bezogene Mineralölmenge zu einem anderen Zweck als zur Stromerzeugung verwendet wird. In diesen Fällen entsteht die Steuerschuld durch die andere Verwendung gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b MinStG 1995, § 23 Abs. 6 MinStG 1995 findet hinsichtlich Anmeldung, Selbstberechnung und Steuerentrichtung Anwendung.

1.1.10. Steuervergütung

Hingewiesen sei darauf, dass in jenen Fällen der gemeinsamen Erzeugung von Strom und Wärme, in denen die eingesetzten Heizöle oder Flüssiggase nicht unversteuert, sondern bereits versteuert bezogen worden waren, die sonstigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c MinStG 1995 jedoch erfüllt sind, für den auf die Stromerzeugung entfallenden Mineralöleinsatz eine Steuervergütung gemäß § 5 Abs. 4 bis 6 MinStG 1995 in Anspruch genommen werden kann.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2002
Schlagworte:
Wärme - nicht genutzte Wärme - Stromerzeugung - Freischein - Steuervergütung
Stammfassung:
BMF-010220/0211-IV/9/2007

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
TAAAA-76467