Richtlinie des BMF vom 16.11.2009, BMF-010200/0011-VI/6/2009
Teil 1: Körperschaftsteuerrecht der Stiftungen
1. Allgemeine Bestimmungen

1.3 Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

1.3.1 Unbeschränkte Steuerpflicht

17Unter die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht fallen

  • inländische Stiftungen des privaten Rechts (da Sitz im Inland);

  • Betriebe gewerblicher Art von inländischen Stiftungen des öffentlichen Rechts; siehe KStR 2001 Rz 65;

  • ausländische Stiftungen, denen die Eigenschaft einer juristischen Person zukommt und die die Geschäftsleitung im Inland haben.

Zum Begriff der unbeschränkten Steuerpflicht siehe KStR 2001 Rz 2 ff.

1.3.2 Beschränkte Steuerpflicht

18Unter die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht fallen

  • inländische Stiftungen des privaten Rechts, wenn bzw. soweit sie von der unbeschränkten Steuerpflicht durch § 5 KStG 1988 oder ein anderes Gesetz befreit sind; siehe KStR 2001 Rz 113 ff

  • inländische Stiftungen des öffentlichen Rechts; siehe KStR 2001 Rz 112 ff

  • ausländische Stiftungen, denen die Eigenschaft einer juristischen Person zukommt und deren Geschäftsleitung sich im Ausland befindet; zur beschränkten Steuerpflicht ausländischer Stiftungen siehe KStR 2001 Rz 1452 ff.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
16.11.2009
Betroffene Normen:
§ 5 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Schlagworte:
unbeschränkte Steuerpflicht - unbeschränkt - beschränkte Steuerpflicht - beschränkt - Steuerpflicht - Sitz - Geschäftsleitung - Betrieb gewerblicher Art - ausländische Stiftung
Stammfassung:
BMF-010200/0011-VI/6/2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAA-76460