Wolf

BauR T | Tiroler Baurecht

Kommentar mit Erläuterungen

4. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2336-8

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Wolf - BauR T | Tiroler Baurecht

§ 14 Hebeanlagenwärter

Wolf

(EB) Wie bisher ist vorgesehen, dass die regelmäßige Kontrolle einer Hebeanlage von besonders befähigten Personen durchgeführt werden soll. Dies hat sich in der Vergangenheit bewährt und ist im Hinblick auf die komplexen technischen Systeme einer Hebeanlage notwendig und zweckmäßig. Die Voraussetzungen zur Bestellung als Hebeanlagenwärter im Abs. 1 sind identisch mit den bisherigen Mindesterfordernissen; anstelle des Ausdrucks „Betreuungsperson“ soll der klarere Begriff „Hebeanlagenwärter“ verwendet werden.

Der Hebeanlagenwärter steht nur zum Betreiber in einem Vertragsverhältnis; im Gesetz ist diesbezüglich die Regelung, den Betreiber zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass die Hebeanlage diesem Gesetz entsprechend betrieben und instandgehalten wird, und ihm die Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle der Betriebssicherheit durch eine Hebeanlagenwärter oder ein Betreuungsunternehmen aufzuerlegen, ausreichend.

Ob der bestellte Hebeanlagenwärter die geforderten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt, soll der ebenfalls vom Betreiber bestellte Hebeanlagenprüfer überprüfen. Weist der Hebeanlagenwärter Bestellungsvoraussetzungen, etwa die erforderliche fachliche Eignung nich...

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