Wolf

BauR T | Tiroler Baurecht

Kommentar mit Erläuterungen

4. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2336-8

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Wolf - BauR T | Tiroler Baurecht

§ 12 Sperre

Wolf

(EB) Es sollen spezielle Vorkehrungen für Mängel oder Gebrechen getroffen werden, die so gravierend sind, dass die Betriebssicherheit der Hebeanlage nicht mehr gegeben ist. Die Verpflichtung nach Abs. 1 lit. a ist in der Praxis vor allem für die Hebeanlagenwärter oder einen Vertreter des Betreuungsunternehmens von Bedeutung, weil für diese Personen nach § 8 Abs. 1 eine entsprechende Verpflichtung besteht, sich bei Betrieb der Hebeanlage regelmäßig davon zu überzeugen, dass keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen bestehen. Nach Behebung solcher im Zug der Betriebskontrolle erkennbaren Mängel darf die Hebeanlage wieder in Betrieb genommen werden, ohne dass hierzu eine Überprüfung durch den Hebeanlagenprüfer oder ein Einschreiten der Behörde notwendig wäre.

Ein Handeln des Hebeanlagenprüfers ist jedoch erforderlich, wenn die Betriebssicherheit wegen eines nur dem Sachverständigen erkennbaren Mangels nicht mehr gegeben ist und dementsprechend die Beurteilung, dass die Betriebssicherheit der Hebeanlage nicht mehr gegeben ist, durch den Hebeanlagenprüfer erfolgt ist. Da der Hebeanlagenprüfer selbst festgestellt hat (Abs. 1 lit. b), dass die Betriebssiche...

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