GesRZ-Spezial Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat
1. Aufl. 2005
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S. 39Überblick über die Vorstandshaftung in Bulgarien
Inhaltsübersicht
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I. | Einleitung | ||
II. | Anwendbare Arten der juristischen Verantwortlichkeit | ||
1. | Zivilrechtliche Haftung | ||
1.1. | Haftung gegenüber der Gesellschaft | ||
1.2. | Haftung gegenüber dritten Personen | ||
1.3. | Haftung gegenüber dem Fiskus | ||
2. | Verwaltungsrechtliche Haftung | ||
3. | Strafrechtliche Haftung | ||
III. | Schlusswort |
I. Einleitung
Mit dem Beginn des EU-Beitrittsverfahrens hat auch die Harmonisierung des bulgarischen Handels- und Gesellschaftsrechts angefangen. Mit der Novelle des Handelsgesetzes aus dem Jahre 2003 wurde das bulgarische Aktienrecht an die Erste, Zweite, Dritte, Sechste und Zwölfte EU-RL angepasst. Als Grundlage für die Novelle dienten auch die Principles of Corporate Governance der OECD.
Die Verantwortlichkeit und die Haftung der Mitglieder von Gesellschaftsorganen sind relativ sporadisch geregelt. Die Tendenz ist aber, diese Normen zu erweitern und zu detaillieren. Zur Zeit ist fast keine Rspr vorhanden.
II. Anwendbare Arten der juristischen Verantwortlichkeit
Die Mitglieder der Gesellschaftsorgane sind fast von allen Arten der juristischen Verantwortlichkeit betroffen, und zwar von zivilrechtlicher, verwaltungsrechtlicher und strafrechtlicher Haftung.