Erwin Lasslesberger

Finanzierung von A bis Z

1. Aufl. 2005

ISBN: 978-3-7073-0778-8

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Finanzierung von A bis Z (1. Auflage)

S. 198R

RANGORDNUNG

Im → Grundbuch herrscht das Rangordnungsprinzip (Prioritätsgrundsatz): Rechte werden nach dem Zeitpunkt der Eintragung ins Grundbuch begründet und befriedigt. Im Falle der Zwangsverwertung werden Pfandrechte nach ihrem Rang befriedigt (im Gegensatz zur quotenweisen Befriedigung der Gläubiger im → Konkurs). Ein Rangtausch ist möglich, d.h. vorrangig Berechtigte verzichten auf Ihren Rang zugunsten nachfolgend Berechtigter (→ Vorrangseinräumungserklärung).

RANGORDNUNGSANMERKUNG (ANMERKUNG DER RANGORDNUNG)

Im → Grundbuch kann für bestimmte spätere Eintragungen (Veräußerung, Pfandrecht) durch eine Anmerkung der → Rangordnung der Rang für maximal ein Jahr gesichert werden. Eine Rangordnungsanmerkung für ein späteres Pfandrecht wird auch stille Hypothek genannt, weil der berechtigte Gläubiger aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist.

RATING

1. Standardisiertes Beurteilungsverfahren zur Feststellung der → Bonität eines Kreditnehmers, eines → Emittenten oder eines Finanztitels. Dabei wird durch ein mehrstufiges Verfahren (Rating-Prozess) eine möglichst genaue Analyse des Untersuchungsgegenstandes durchgeführt. Die Teilergebnisse werden zu einer Gesamtbeurteilung zusammengeführt.

2. Ergebnis des Bonitätsbeurteilungsverfahrens, das die Einordnung in einer Beurteilungsskala ermögl...

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