Linde Verlag

Vorarlberger Baurecht

1. Aufl. 2005

ISBN: 978-3-7073-0870-9

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Vorarlberger Baurecht (1. Auflage)

S. 129

LGBl 1976/31 idF LGBl 1995/37, 2001/65

Auf Grund der § 12 Abs. 2 und 20 Abs. 2 des Baugesetzes, LGBl.Nr. 39/1972, wird verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Allgemeines

(1) Die Mindestausmaße und die Zahl von Ein- und Abstellplätzen, die bei der Errichtung eines Bauwerkes, bei Zubauten, wesentlichen Umbauten oder bei Änderungen der Verwendung zu schaffen sind, richten sich nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes dieser Verordnung.

(2) Ein- und Abstellplätze sind so auszuführen und zu erhalten, dass sie den Bestimmungen des 3. Abschnittes dieser Verordnung entsprechen.

(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung, soweit in der Baustoffliste ÖA, in einer europäischen technischen Spezifikation, in der Baustoffliste ÖE oder in einer österreichischen technischen Zulassung die Leistungsmerkmale widersprechend zu den Anforderungen dieser Verordnung festgelegt sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

a)

Abstellplätze: Flächen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind und nicht überdacht sind;

b)

Einstellplätze: Flächen in einem Gebäude oder sonst überdachte Flächen, die für das Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind;

c)

Stellplätze: Abstellplätze und ...

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