Linde Verlag

Vorarlberger Baurecht

1. Aufl. 2005

ISBN: 978-3-7073-0870-9

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Vorarlberger Baurecht (1. Auflage)

S. 109

LGBl 1983/34 idF LGBl 1986/45, 2001/66

Auf Grund der § 20 und 21 Abs. 1 des Baugesetzes, LGBl.Nr. 39/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 2/1982, wird verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Allgemeines

(1) Ölfeuerungsanlagen und ortsfeste Lagerbehälter für flüssige Brenn- oder Treibstoffe, die mit einer Ölfeuerungsanlage nicht in Verbindung stehen, sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu errichten, zu erhalten und zu betreiben.

(2) Soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten für die im Abs. 1 genannten Anlagen überdies die Bestimmungen der Bautechnikverordnung. Insbesondere ist bei Ölfeuerungsanlagen, die als Zentralheizungsanlagen dienen, der § 24 der Bautechnikverordnung zu beachten.

(3) Soweit in dieser Verordnung und in der Bautechnikverordnung keine besonderen Regelungen getroffen sind, sind die im Abs. 1 genannten Anlagen in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik so zu errichten, zu erhalten und zu betreiben, dass sie den Erfordernissen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit, des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes, der Energieeinsparung und des ...

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