Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 1-52 und Nebengesetze

5. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3517-0

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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

§ 38 Strafe bei gewerbsmäßiger Tatbegehung

Marcus Schmitt

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 38
A.
Allgemeines
1.
Novellierungen des § 38 FinStrG vor 2010
1
2.
FinStrGNov 2010
2
3.
FinStrGNov 2015
35
B.
Qualifikationstatbestand
69
C.
Elemente der Gewerbsmäßigkeit
1014
1.
Zusätzliches Vorliegen dreier alternativer objektiver Kriterien (§ 38 Abs 2 Z 1 bis 3)
a)
Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel
b)
Planung zweier weiterer solcher Taten
c)
Begehung zweier solcher (Z 3 erster Fall) oder Bestrafung wegen einer (Z 3 zweiter Fall) solchen Tat
2.
Der Begriff „solche Taten“ (§ 38 Abs 2 Z 2 und 3 FinStrG)
D.
Strafdrohung
1921
II.
Rechtsprechung zu § 38

I. Kommentar zu § 38

A. Allgemeines

1. Novellierungen des § 38 FinStrG vor 2010

1

§ 38 FinStrG wurde mehrfach novelliert. Zunächst wurden mit dem AbgabenänderungsG 1998 alle Abgabenhinterziehungen in den Anwendungsbereich der Gewerbsmäßigkeit einbezogen. Daneben wurden die Strafdrohungen angepasst (die Geldstrafdrohung vom Vier- auf das Dreifache des strafbestimmenden Wertbetrags reduziert, das Höchstausmaß der fakultativen Freiheitsstrafe auf drei Jahre, jenes der Ersatzfreiheitsstrafe für Geld- und Wertersatzstrafe auf jeweils eineinhalb Jahre angehoben), die zwingende (also wertbetragsunabhängige) gerichtliche Strafbarkeit ...

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