Bernhard Geiger

Dienstvertrag - freier Dienstvertrag - Werkvertrag

4. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3585-9

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Dienstvertrag - freier Dienstvertrag - Werkvertrag (4. Auflage)

S. 11. Allgemeines

1.1. Echter Dienstvertrag

1.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der echte Dienstvertrag ist – ebenso wie der Werkvertrag – bereits im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) normiert. Gemäß § 1151 Abs. 1 erster Halbsatz ABGB entsteht ein Dienstvertrag dann, wenn sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet.

In § 1153 ABGB ist geregelt, dass – sofern sich aus dem Dienstvertrag oder aus den Umständen nichts anderes ergibt – der Dienstnehmer die Dienste in eigener Person zu leisten hat und der Anspruch auf die Dienste nicht übertragbar ist.

Gemäß § 1154 Abs. 1 ABGB ist – wenn nichts anderes vereinbart oder bei den Diensten der betreffenden Art üblich ist – das Entgelt nach der Leistung der Dienste zu entrichten.

Damit enthält das ABGB bereits die zwei grundlegenden Charakteristika des echten Dienstvertrags:

  • das Wesen des Dauerschuldverhältnisses einerseits und

  • das Wesen der persönlichen Abhängigkeit (persönlichen Leistungsverpflichtung) andererseits.

Detaillierter fällt die Definition des Begriffs echter Dienstnehmer in § 4 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) aus. Demnach ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmal...

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