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SWI 12, Dezember 2015, Seite 599

Betriebsstättenbegriff nach BAO und DBA

(B. R.) – Der Betriebsstättenbegriff des § 29 BAO ist streng vom abkommensrechtlichen Begriff der Betriebsstätte nach Art 5 OECD-Musterabkommen („feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit des Unternehmers ganz oder teilweise ausgeübt wird“) und den dazu ergangenen DBA zu trennen. In DBA enthaltene Betriebsstättenbegriffe genießen gegenüber der Begriffsbestimmung des § 29 BAO Vorrang. Ergibt sich, dass nach § 29 BAO eine Betriebsstätte begründet wird, ist zu prüfen, inwiefern das jeweilige DBA die nationale Betriebsstättendefinition nicht einschränkt. Sind die Bedingungen für eine Betriebsstättenbegründung nach § 29 BAO erfüllt, nach dem jeweiligen DBA jedoch nicht, kommt Österreich daher kein Besteuerungsrecht zu. Kommt es nach nationalem Recht zu keiner Betriebsstättenbegründung, kann auch das DBA kein Besteuerungsrecht begründen, da ein DBA nur einschränkend zur Anwendung kommen kann ( RV/7103360/2014).

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