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ASoK 12, November 2004, Seite 452

OGH: Kollektivvertrag / Lehrlingsentschädigung

Die erfolgreiche Ablegung der Abschlussprüfung für das zweite Berufschuljahr während des dritten Lehrjahres - unabhängig vom Datum der Ablegung dieser Prüfung - führt nicht dazu, dass rückwirkend mit Beginn des dritten Lehrjahres die höhere Lehrlingsentschädigung gemäß Artikel IX Abs. 6 des Kollektivvertrages für Arbeiter im Eisen und Metall verarbeitenden Gewerbe zusteht. - (§ 15 Abs. 3 lit. c BAG; Artikel IX Abs. 6 des Kollektivvertrages für Arbeiter im Eisen und Metall verarbeitenden Gewerbe).

„Nach dieser Bestimmung gebührt Lehrlingen, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, im darauffolgenden Lehrjahr nur die Lehrlingsentschädigung in Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebührt im darauffolgenden Lehrjahr wieder die der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingsentschädigung. Die Kollektivvertragsparteien hatten (wie offensichtlich auch Adametz in seiner Kommentierung des § 19 des Kollektivvertrages für Angestellte des Metallgewerbes) den Fall vor Augen, dass die Aufstiegsprüfung für das abgelaufene Lehrjahr erst am Ende des la...

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