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ASoK 12, Dezember 2012, Seite 468

Österreichisch-deutsche Konsultationsvereinbarung zu Hinterbliebenenpensionen

, BMF-010221/0538-IV/4/2012.

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Deutschland dürfen Ruhegehälter an Beamte im Auszahlungsstaat besteuert werden. Ist der Beamte im anderen Staat ansässig, dann hat der Ansässigkeitsstaat solche Ruhegehaltszahlungen unter Progressionsvorbehalt steuerfrei zu stellen. Zu einer Besteuerung im Ansässigkeitsstaat kommt es nur dann, wenn der Beamte auch Staatsbürger dieses Staates ist.

S. 469Die dargestellten Grundsätze gelten nach der angeführten Konsultationsvereinbarung auch für Hinterbliebene des Beamten. Wird daher z. B. nach dem Tod eines ehemaligen Polizeibeamten an dessen in Österreich ansässige Witwe die deutsche Staatspension weitergezahlt, dann ist diese in Österreich steuerfrei zu stellen, auch wenn die Witwe selbst keine öffentliche Funktion in Deutschland bekleidet hat. Für die Anwendung der Regelung über die ausschließliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat kommt es nur auf die Staatsangehörigkeit des ursprünglichen Ruhegehaltsempfängers an. Eine deutsche Staatspension, die der in Österreich ansässigen Witwe eines Beamten ausgezahlt wird, ist daher in Österreich nur dann zu besteuern, wenn ...

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