VbVG § 24. Rechtsmittel, BGBl. I Nr. 151/2005, gültig ab 01.01.2006

3. Abschnitt Verfahren gegen Verbände

§ 24. Rechtsmittel

Gegen Urteile, die über einen Verband ergangen sind, stehen – auch im Falle des selbstständigen Verfahrens – die in der StPO gegen Urteile vorgesehenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe offen.

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