StGB § 13. Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975

Allgemeiner Teil

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 13. Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten

Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.

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