LSD-BG § 48. Ersuchen um Vollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat, BGBl. I Nr. 44/2016, gültig ab 01.01.2017

3. Hauptstück Durchsetzung von Maßnahmen zum Schutz arbeitsrechtlicher Ansprüche bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz

3. Abschnitt Erwirkung der Zustellung und Vollstreckung der Entscheidungen inländischer Behörden in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat

3. Unterabschnitt Erwirkung der Vollstreckung der Entscheidungen inländischer Behörden in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat

§ 48. Ersuchen um Vollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat

(1) Die Vollstreckung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ist durch die inländische Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, entweder selbst oder im Weg eines Ersuchens an das gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständige Amt der Landesregierung zu veranlassen.

(2) Das Ersuchen um Veranlassung einer Vollstreckung muss folgende Angaben enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des Verpflichteten und alle weiteren bekannten Daten zur Identifizierung des Verpflichteten;

2. die Kontaktdaten der inländischen Behörde, die die zu vollstreckende Entscheidung gefällt hat;

3. die ausdrückliche Bezeichnung der inländischen Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, als „Gericht“ oder als „Verwaltungsbehörde“;

4. eine Zusammenfassung des Sachverhalts;

5. Angaben, gegen welche arbeitsrechtliche Vorschrift verstoßen wurde;

6. die Angabe der Höhe der Geldstrafe;

7. Angaben über die allfällige vorherige Zustellung der Entscheidung;

8. das Datum, an dem die Entscheidung vollstreckbar oder rechtskräftig wurde;

9. die Vollstreckungsmittel;

10. die Vollstreckbarkeitsbestätigung.

(3) Dem Ersuchen sind beizufügen:

1. die zu vollstreckende Entscheidung;

2. eine Übersetzung der zu vollstreckenden Entscheidung in eine Amtssprache des EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats, in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

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