EBITDA-Ermittlungs-VO § 2., BGBl. II Nr. 390/2021, gültig ab 11.09.2021

§ 2.

Bei der Ermittlung des Gruppen-EBITDA eines Veranlagungszeitraumes gemäß § 12a Abs. 7 Z 1 lit. b KStG 1988 gilt § 1 sinngemäß. Weiters sind die in den Gesamtbeträgen der Einkünfte enthaltenen Firmenwertabschreibungsfünfzehntel gemäß § 9 Abs. 7 KStG 1988 erhöhend, nachzuerfassende Fünfzehntelbeträge gemäß § 9 Abs. 7 letzter Teilstrich KStG 1988 vermindernd zu berücksichtigen.

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