DBA Schweiz Artikel IX (Anm.: Zu den Art. 12, 13, 15, 17, 23, 26, 26a und Anlage 1, BGBl. Nr. 64/1975), BGBl. III Nr. 22/2007, gültig ab 01.01.2006

Artikel IX (Anm.: Zu den Art. 12, 13, 15, 17, 23, 26, 26a und Anlage 1, BGBl. Nr. 64/1975)

1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

2. Dieses Protokoll tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden vorbehaltlich der Ziffern 3 und 4 ab dem Anwendung. Bei Personen, für die sich aufgrund dieses Protokolls eine höhere Gesamtsteuerbelastung als nach dem bisherigen Stand des Abkommens ergibt, findet dieses Protokoll ab dem Anwendung. Eine allfällige Korrektur erfolgt im Wege der Rückerstattung.

3. Artikel II ist auf Ansässigkeitswechsel anzuwenden, die ab dem stattgefunden haben.

4. Artikel VI Absatz 1 Buchstabe a) ist anwendbar auf Betrugsdelikte, die am oder nach dem 1. Jänner des auf das Inkrafttreten dieses Revisionsprotokolls folgenden Jahres begangen werden.

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