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SWI 12, Dezember 2004, Seite 586

Erfordern die Grundfreiheiten des EG-V eine innereuropäische Meistbegünstigung? - Erste Erkenntnisse aus dem "D"-Fall

DO THE FUNDAMENTAL FREEDOMS REQUIRE AN INTRA-COMMUNITY MOST-FAVOURED-NATION TREATMENT? - FIRST CONCLUSIONS FROM THE "D"-CASE

Ines Hofbauer

On 26 October Advocate General Colomer issued his opinion in the so-called "D"-Case. It is the first of two pending cases at the ECJ dealing with most-favoured-nation treatment within the EU member states. This article discusses the findings of the Advocate General.

I. Problemstellung

Die europarechtlichen Grundfreiheiten werden vom EuGH als Diskriminierungs- und Beschränkungsverbote verstanden. Die Mitgliedstaaten sind daher angehalten, Nichtansässige und Ansässige gleich zu behandeln, soweit sich diese in einer vergleichbaren Situation befinden. Hingegen sind Unterschiede in der Besteuerung erlaubt und sogar geboten, wenn keine Vergleichbarkeit gegeben ist. Jede Beschränkung in der Ausübung dieser Grundfreiheiten ist unzulässig.

Der Europäische Gerichtshof hat es bisher hingegen vermieden, zu Fragen der Meistbegünstigung Stellung zu nehmen. Das Meistbegünstigungsprinzip besagt, dass die Angehörigen des berechtigten Staates eine ebenso vorteilhafte Behandlung in Anspruch nehmen können wie die Angehörigen eines Drittlandes. Es ist daher derzeit offen, inwieweit einem Mitgliedstaat eine Schlechterstellung von Nichtansässigen eines EU-Landes gegenüber Nichtansässigen aus einem anderen E...

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