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BFGjournal 12, Dezember 2018, Seite 484

Unzulässigkeit von BVE, mit denen die Beschwerden als zurückgenommen erklärt wurden

Entscheidung: RV/3100022/2018, Revision nicht zugelassen.

Norm: § 85 BAO.

Für die Beurteilung von Anbringen kommt es auf den Inhalt, das erkennbare oder das zu erschließende Ziel der Parteierklärung an. Die Auslegung von Parteierklärungen hat sich am objektiven Erklärungswert zu orientieren, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Hat nach diesen Grundsätzen eine Eingabe zur Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrags ein Ansuchen um Fristerstreckung zum Inhalt und wurde die Eingabe am letzten Tag der Mängelbehebungsfrist eingebracht, tritt Hemmung des Fristenlaufs ein. Eine Beschwerdevorentscheidung, die ohne Absprache über den Fristverlängerungsantrag und Abwarten der noch offenen Frist (im Falle einer Abweisung ein Tag) ergeht und die Beschwerde als zurückgenommen erklärt, ist daher rechtswidrig.

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