Hubmann

Einkommen- und Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft

mit 200 Beispielen (dbv)

2. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7041-0654-4

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Einkommen- und Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft (2. Auflage)

S. 1396 Weinbau

Unter Weinbau versteht man die Erzeugung von Weintrauben durch planmäßige Bewirtschaftung von mit Weinreben bepflanzten Grundstücken (Weingärten) und die Verarbeitung von Wein einschließlich der Vermarktung. Auch stillgelegte Flächen gelten als Weingärten. (EStR Rz 5096) Die Erzeugung von Schaumwein, Sekt oder Edelbränden kann einen Nebenbetrieb darstellen. (EStR Rz 5097)

Die Einkünfte eines Weingartenbesitzers aus der Vergebung seiner Weingärten im Drittelbau zählen auch zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. (, 3. RS) In dieser Konstellation ist der Verpächter für die Erhaltung und Verbesserung des Rebbestandes verantwortlich. Der Weingartenverpächter erhält vom Pächter, dem sogenannten Drittelbauern, für die Verpachtung ein Drittel der Ernte. Es werden gemeinschaftliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. (Doralt § 21 Tz 22)

6.1 Abgrenzung Gewerbebetrieb

Grundsätzlich gilt, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb gem § 30 Abs 9 BewG vorliegt, sofern der Wert der vermarkteten zugekauften Erzeugnisse nicht mehr als 25% des Nettoumsatzes des Betriebes übersteigt. § 30 Abs 9 BewG sieht abweichend davon für Weinbaubetriebe mengenmäßige Zukaufsgrenzen vor. Nur diese sind von Relevanz. Vo...

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