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AR aktuell 6, Dezember 2005, Seite 19

Ein einheitliches Kartellrecht für ganz Europa

Johannes Peter Gruber

Als die sechs Gründungsstaaten am den Vertrag über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (nunmehr: EG-Vertrag) unterzeichneten, wollten sie einen gemeinsamen Markt schaffen. Auf diesem Markt sollten für alle Unternehmen möglichst gleiche Bedingungen gelten, nationale Beschränkungen und staatliche Interventionen sollten einheitlichen Regeln unterworfen werden. Wichtige Schritte zur Verwirklichung dieses ehrgeizigen Ziels wurden in den nunmehr fast 50 Jahren seit der Gründung bereits gesetzt. Die Entwicklung ist aber – wie wir alle wissen – längst nicht abgeschlossen.

Das europäische Kartellrecht

Ein wichtiges Mittel zur Schaffung des Gemeinsamen Marktes ist das europäische Wettbewerbsrecht. Es besteht in erster Linie aus dem europäischen Kartellrecht. Außerdem gehören dazu die Regeln über die Beauftragung privater Unternehmen durch den Staat (Vergaberecht) und die Regeln über die Gewährung von staatlichen Beihilfen. Es versteht sich von selbst, dass Unternehmen, die staatliche Aufträge erhalten oder staatliche Beihilfen beziehen, gegenüber ihren Konkurrenten einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil erlangen können, wenn dabei nicht sachgerecht vorgegangen wird.

Das europäische Ka...

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