Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 36, 15. Dezember 2012, Seite 1518

Steuerpflicht von Dienstleistungsrenten

Erstes VwGH-Erkenntnis zu Renten für Leistungen, die der verstorbene Unterhaltspflichtige in natura erbracht hat

Markus Knechtl

Verstirbt eine zur Unterhaltsleistung verpflichtete Person durch Verschulden eines Dritten, steht den unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen ein Schadenersatzanspruch zu. Naturalleistungen (z. B. Rasenmähen) werden in Form einer sog. Dienstleistungsrente ersetzt. Wird mit dieser Rente kein zwangsläufiger Mehrbedarf abgedeckt, liegen steuerpflichtige wiederkehrende Bezüge vor.

1. Rechtslage

1.1. Zivilrecht

§ 1293 i. V. m. §§ 1325 ff. ABGB regelt die zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten bzw. der Hinterbliebenen des Geschädigten gegenüber dem Schadensverursacher. Erfolgt aus der körperlichen Verletzung der Tod, muss den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete zu sorgen hatte, das, was ihnen entgangen ist, ersetzt werden (§ 1327 ABGB). Der Anspruch auf das Entgangene ist zivilrechtlich kein Unterhaltsanspruch, sondern ein Schadenersatzanspruch.

Neben dem entgangenen Unterhalt sind auch jene Leistungen zu vergüten, die der Verstorbene nicht in Geld, sondern als Naturalleistungen erbracht hat (z. B. Mithilfe im Haushalt, Gartenarbeit, Kinderbetreuung etc.). Aufwendungen für eine Ersatzkraft werden von den Zivilgerichten auch dann zugesprochen, wenn gar keine Ersatzkraft beschäftigt wird.

Der Er...

Daten werden geladen...