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GesRZ 2, April 2022, Seite 90

Zur gerichtlichen Abberufung von Beiratsmitgliedern einer Privatstiftung aus wichtigem Grund

Nikola Leitner-Bommer und Edin Šalo

§ 27 Abs 2 PSG

§§ 13, 16 und § 66 Abs 2 AußStrG

1. Ob ein wichtiger Grund iSd § 27 Abs 2 PSG für die Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans vorliegt, ist immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung, letztlich unter dem Gesichtspunkt zu sehen, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in der Zukunft gewährleistet ist (Fortschreibung der Rspr).

2. Diese Grundsätze gelten auch bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung von Beiratsmitgliedern vorliegt.

3. Nach diesen Grundsätzen spielen die Kompetenzen des Organs, um dessen Mitglieder es geht, eine maßgebliche Rolle für die Prüfung eines wichtigen Grundes für die Abberufung.

4. Die Möglichkeiten des Vorstands zur Schädigung der Privatstiftung im Hinblick auf deren Funktionieren und die Verfolgung des Stiftungszwecks sind aufgrund der ihm gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen signifikant größer als diejenigen eines Beirats, der nur Informations-, Beratungs- und Anhörungsrechte hat.

5. § 16 Abs 2 AußStrG sichert den Untersuchungsgrundsatz durch eine Parteienpflicht ab, weil eine Wahrheits- und VollS. 91ständigkeitspflicht und eine gewisse Mitwirkungspflicht der Parteien statuiert werden.

6. Gegenstand der rechtlichen Überprü...

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