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iFamZ 4, August 2023, Seite 201

Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung

iFamZ 2023/134

S. 201§ 180 Abs 1 ABGB

Ob die Voraussetzungen für die Einleitung einer Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG begründet. Ein subjektiver Anspruch eines Elternteils darauf, dass das Gericht von einer solchen Phase zur Gänze absieht, besteht nicht.

Nach § 180 Abs 1 ABGB hat das Gericht, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung (Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung) zu treffen, wenn nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern binnen angemessener Frist eine Vereinbarung nach § 179 ABGB (über die Obsorge) nicht zustande kommt, oder wenn ein Elternteil die Übertragung der alleinigen Obsorge oder seine Beteiligung an der Obsorge beantragt.

Das Gericht hat in der Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung unter Aufrechterhaltung der bisherigen Obsorgeregelung einem Elternteil die hauptsächliche Betreuung in seinem Haushalt aufzutragen und dem anderen ein ausreichendes Kontaktrecht einzuräumen, sodass er auch Pflege und Erziehung des Kindes wahrnehmen kann. (…)

Der Revisionsrekurs zeigt keine Fehlbeurteilung durch di...

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