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GesRZ 6, Dezember 2018, Seite 346

Kein Schadenersatzanspruch eines GmbH-Gesellschafters gegen einen Mitgesellschafter

§ 1295 ABGB

§§ 25 und 83 GmbHG

1. GmbH-Gesellschaftern steht gegen Organe ihrer Gesellschaft oder gegen Mitgesellschafter idR kein eigener Schadenersatzanspruch zu, wenn die Gesellschaft selbst unmittelbar geschädigt wurde und sich der Schaden der Gesellschafter nur mittelbar in Form eines Wertverlustes (oder einer nicht erfolgten Wertsteigerung) ihres Geschäftsanteils manifestiert (Reflexschaden).

2. Ansprüche wegen Verstößen gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr stehen nur der Gesellschaft zu.

3. Keine abschließende Stellungnahme zum Rechtsinstitut der Existenzvernichtungshaftung von Gesellschaftern.

(OLG Wien 133 R 112/17v)

Die Streitteile waren zu je 33,33 % Gesellschafter der D. GmbH. Ziel der Gesellschaft war nach einem Syndikatsvertrag der Ankauf eines Zinshauses mit 50 Wohnungen. Der Kläger und die Beklagte stellten für den Erwerb des Zinshauses je 300.000 € zur Verfügung.

Der Kläger begehrte die Feststellung, die beklagte Partei hafte dem Kläger für ihr Verhalten als Gesellschafterin der D. GmbH ab dem für sämtliche Schäden und Folgeschäden, die dem Kläger aus diesem rechtswidrigen Verhalten entstanden sind und noch entstehen werden, insb dadurch, dass die...

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