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GesRZ 6, Dezember 2018, Seite 350

Zur Akteneinsicht in einem Verfahren nach § 17 Abs 5 PSG

§ 22 AußStrG

§ 219 Abs 2 Satz 2 ZPO

§ 17 Abs 5 PSG

Im Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs 5 PSG hat der (potenzielle) Vertragspartner der Privatstiftung keine Beteiligtenstellung. Fehlt eine Zustimmung der Parteien des Genehmigungsverfahrens zur Akteneinsicht, so hat der (potenzielle) Vertragspartner ein konkretes rechtliches Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft zu machen.

(OLG Wien 6 R 96/18h)

Die Wirksamkeit eines Abtretungsvertrages, an dem die B. Privatstiftung beteiligt war, ist Gegenstand eines Streitverfahrens, in dem der OGH den Beschluss vom , 2 Ob 52/16k, fasste. Dieses Streitverfahren ruht derzeit.

Die nunmehrigen Vorstandsmitglieder der Stiftung haben im vorliegenden Außerstreitverfahren im Gefolge der genannten Entscheidung (insb des Erwägungsgrundes III.6.) beim Erstgericht unter Angabe ihrer Bedenken gegen diesen Vertrag den Antrag auf Entscheidung nach § 17 Abs 5 PSG gestellt. Eine Sachentscheidung ist noch nicht ergangen.

Die Antragsteller sind die Vertragspartner der Stiftung in diesem Vertrag und begehren Akteneinsicht in das vorliegende Außerstreitverfahren. Die Privatstiftung hat sich gegen diese Akteneinsicht ausgesprochen.

  • Die Vorinstanzen haben diesen Antrag abgewiesen.

  • Der OGH wies den außerordentlic...

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