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ÖBA 1, Jänner 2024, Seite 65

Abtretung von Gewährleistungsansprüchen beim Finanzierungsleasing.

§§ 932, 933, 988 ABGB.

https://doi.org/10.47782/oeba202401006501

Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers können an den Leasingnehmer abgetreten werden. Beim Finanzierungsleasing kommt auch die selbständige Abtretung der Wandlungsansprüche in Betracht. Hat der Leasinggeber seine Gewährleistungsansprüche formularmäßig an den Leasingnehmer abgetreten, so bedeutet dies aber nicht gleichzeitig, dass der Leasingnehmer damit auch den Kondiktionsanspruch zediert erhalten soll.

Aus der Begründung:

[1] Mit Kaufvertrag vom kaufte der Kl von der bekl Fahrzeughändlerin einen erstmals am zugelassenen Vorführwagen der Marke Audi Q5 style 2.0 TDI um den Kaufpreis von brutto € 40.500. Zur Finanzierung des Autokaufs schloss der Kl mit der P AG einen Leasingvertrag ab.

[2] Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet und unterliegt gem der EU-Betriebsgenehmigung der Abgasnorm Euro 5. Der Motor war mit einer Software ausgestattet, die die Abgasrückführung im Prüfstandbetrieb beeinflusste („Umschaltlogik“). Über Aufforderung der Generalimporteurin ließ der Kl am das geforderte Softwareupdate bei der Bekl auf deren Kosten durchführen, m...

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