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ÖBA 1, Jänner 2024, Seite 64

Fernabsatzgeschäft via E-Mail.

§§ 1, 3 FAGG.

https://doi.org/10.47782/oeba202401006401

Maßgeblich für die Anwendbarkeit des FAGG ist, ob der Unternehmer seinen Vertrieb organisatorisch – zumindest auch – auf einen regelmäßigen Absatz per Distanzgeschäft (Fernabsatz) ausgerichtet hat, wofür auch ein von ihm selbst eingerichtetes derartiges System ausreichen kann. Die Annahme eines Fernabsatzgeschäfts setzt dabei aber keinen standardisierten Geschäftsabschluss in einem Webshop voraus, weil auch telefonische oder per E-Mail zustande gekommene Verträge den Tatbestand des Fernabsatzes erfüllen.

Aus der Begründung:

[1] Der Kl ist Verbraucher mit Wohnsitz in Kroatien, die Bekl eine Unternehmerin mit Sitz in Wien. Der Kl bestellte bei der Bekl über E-Mail eine hochwertige Uhr, wobei die Einigung über Ware und Preis per E-Mail erfolgte, ohne dass es je zu einem persönlichen Kontakt zwischen den Streitteilen kam. Die Bekl bietet ihre Waren ua über ihren eigenen Webshop sowie eine Online-Plattform für Uhren an.

[2] Der Kl machte von seinem Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG Gebrauch.

[3] Einziger Streitpunkt im Revisionsverfahren ist, ob es sich beim geschlossenen Kaufvertrag um einen „Fernabsatzvertrag“ ...

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