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ÖBA 1, Jänner 2024, Seite 58

Zur Reichweite eines Vergleichs über Haftungen aus Bürgschaft.

§§ 914, 915, 1389 ABGB; § 163a StGB.

https://doi.org/10.47782/oeba202401005801

Vergleiche sind nach stRsp anhand der allgemeinen Regeln der § 914, 915 ABGB auszulegen. Wurde im Vorfeld eines Vergleichs zwischen einem Kreditinstitut und dem Geschäftsführer einer insolventen GmbH ausschließlich über seine „persönlichen Haftungen“ über rund € 500.000 aus seiner Bürgschaft gegenüber dem Kreditinstitut verhandelt, erfasst der Vergleich nicht auch etwaige Schadenersatzansprüche wegen Bilanzfälschung (§ 163a Abs 1 Z 1 StGB), für die der Geschäftsführer verurteilt wurde.

Aus der Begründung:

[1] Mit Kreditvertrag vom räumte die Kl einer GmbH einen Kredit über € 1,85 Mio ein, wobei ihr die Jahresabschlüsse 2012 bis 2015 zur Verfügung standen. Der Bekl unterfertigte als (damals einziger) Geschäftsführer den Kreditvertrag für die GmbH und übernahm für den Kredit im Umfang von € 500.000 die persönliche Haftung als Bürge und Zahler.

[2] Am wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und im August 2018 Masseunzulänglichkeit angezeigt.

[3] Der Bekl versuchte parallel dazu, mit seinen Gläubigern einen außergerichtlichen Ausgleich zu erzielen. Er trat deswegen im Mai 2018 an die Kl h...

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