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SWK 36, 15. Dezember 2005, Seite 176

Pech gehabt!

Zur Phantasie und Kreativität von Betriebsprüfern

Maximilian Rombold

Profunde Kenntnisse der Bestimmungen des formellen und materiellen Abgabenrechts sind das unumgängliche Rüstzeug für einen guten Betriebsprüfer. Dass daneben aber auch Phantasie, Kreativität und der unbändige Wille zum Beschreiten ungewöhnlicher Wege keinesfalls schaden können, sollen die folgenden, aus der Praxis gegriffenen Beispiele zeigen. Hauptdarsteller ist jeweils derselbe Betriebsprüfer.

1. Bonierstreifen

Ein zu prüfender Gastronomiebetrieb verwendete eine einfache Bonierkasse. Die Umsätze wurden fein säuberlich und, wie der Unternehmer versicherte, natürlich den einschlägigen Bestimmungen der BAO entsprechend der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht erfasst. Der Bonierstreifen blieb jedoch nicht, wie allgemein üblich, bis zum Ende der Rolle in der Bonierkasse, sondern wurde täglich abgerissen und dem Kassenbericht beigeheftet. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass das Zählwerk der Kasse täglich auf Null gestellt wurde. Der Betriebsprüfer wusste, dass die Journalstreifen am Ende der Rolle mit einem roten Streifen versehen sind, um dem Benutzer durch ein Fenster deren baldiges Ende und somit den Austausch zu signalisieren. Da er aus verschieden...

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