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SWK 35, 15. Dezember 2003, Seite 855

Gesetzliche Nutzungsdauer von acht Jahren auch bei alten Leasingverträgen

Seit der Veranlagung 1996 ist gemäß § 8 Abs. 6 Z 1 EStG i. d. F. StruktAnpG 1996 für die Berechnung der Abschreibung bei PKW und Kombi eine Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren zugrunde zu legen. Dies entspricht einem AfA-Satz von 12,5 %. In den Erläuterungen zum StruktAnpG 1996 ist festgehalten, dass es sich bei der Festlegung der Mindestnutzungsdauer von acht Jahren um eine „unwiderlegliche Vermutung" handelt. Diese Regelung gilt sowohl für neue als auch für gebrauchte Fahrzeuge seit der Veranlagung 1996. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr kann die Rückwirkung im Extremfall ab Jänner 1995 greifen.

Da von dieser Normierung per legem nur Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen, ausgenommen sind, gilt die gesetzliche Nutzungsdauer von acht Jahren auch für Fahrzeuge zur gewerblichen Vermietung und damit insbesondere für Leasingfahrzeuge.

Durch Ansatz eines Aktivpostens gemäß § 8 Abs. 6 Z 2 EStG soll sichergestellt werden, dass die Mindestnutzungsdauer von acht Jahren nicht durch Finanzierungsleasingverträge umgangen werden kann. Die Verpflichtung zur Bildung eines Aktivpostens für PKW und Kombi besteht immer dann, wenn bei Ankauf eine Mindestnutzun...

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