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SWK 35, 15. Dezember 1998, Seite 785

Ausmaß der Vertreterhaftung gemäß § 9 BAO

(A. B.) - Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH setzt eine auf die Bestimmungen der §§ 7 und 54 WAO (§§ 9 und 80 BAO) gestützte Haftungsinanspruchnahme voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Die Heranziehung des Vertreters zur Haftung hat weiters zur Voraussetzung, daß zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters und der Uneinbringlichkeit der Forderung ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht. Das Tatbestandsmerkmal, daß die Abgaben „infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können", ist u. a. dann als erfüllt anzusehen, wenn der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel für die Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Zahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung hatte und er nicht, wenn auch nur anteilig, für die Abgabentilgung Sorge getragen hat. Insoweit ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt. Der Vertreter darf nämlich Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen aus dem von ihm verwalteten Vermögen zu begleichenden Schulden, auch we...

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