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ZWF 6, November 2020, Seite 307

Idealkonkurrierend verwirklichte Finanzvergehen und der Grundsatz ne bis in idem

Sebastian Starl

Der folgende Fall beschäftigt sich mit der Frage, ob der strafrechtliche Grundsatz ne bis in idem (Verbot der Doppelverfolgung und -bestrafung) einer Verfolgung wegen eines begangenen Finanzvergehens in jenem Fall, in dem eine mit dem Finanzvergehen idealkonkurrierend zusammentreffende andere strafbare Handlung bereits verfolgt wurde, entgegensteht.

1. Sachverhalt

Fall: Die Geschäftsstellenleiterin einer Bank begeht Untreue. Sie missbraucht wissentlich ihre Befugnis, über das Vermögen der Bank zu verfügen, indem sie einem Kunden überhöhte Sparzinsen gewährt. Der Bank entsteht hierdurch ein Vermögensschaden iHv 500.000 €.

Gleichzeitig veranlasst sie dadurch den für die Abgabengebarung der Bank Verantwortlichen, der die KöSt-Erklärung an das zuständige Finanzamt übermittelt, zu einer Abgabenhinterziehung. Durch die Gewährung überhöhter Sparzinsen wird die KöSt-Bemessungsgrundlage zu Unrecht gemindert, was zu einer Verkürzung von KöSt iHv 125.000 € (25 % von 500.000 €) führt.

In der Folge wird die Geschäftsstellenleiterin für die in unmittelbarer Täterschaftsform (§ 12 Fall 1 StGB) verwirklichte Untreue vom Gericht rechtskräftig verurteilt. Nicht verurteilt wird sie hingegen für die gleichzei...

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