Dokalik (Hrsg)

StVfG | Sterbeverfügungsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4595-7

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Dokalik (Hrsg) - StVfG | Sterbeverfügungsgesetz

§ 10 Unwirksamkeit, Widerrufbarkeit

Nadja Adamowitsch/Dietmar Dokalik

Erläuterungen

§ 10 Abs. 1 übernimmt die Regelung des § 10 Abs. 1 Z 2 PatVG. Außer im Fall der Nichteinhaltung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Wirksamkeitsvoraussetzungen ist eine Sterbeverfügung demnach auch dann unwirksam, wenn ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn es sich bei der darin beschriebenen Beihilfehandlung eigentlich um eine Tötung auf Verlangen im Sinn des § 77 StGB handelt. Dass die Sterbeverfügung frei von Willensmängeln sein muss (vgl. § 10 Abs. 1 Z 1 PatVG), wurde bereits in § 6 Abs. 2 als Errichtungsvoraussetzung genannt; fehlt es an einer solchen Voraussetzung, ist die Sterbeverfügung ebenfalls unwirksam.

Die Sterbeverfügung wird auch unwirksam, wenn sie widerrufen wird. Wenn die sterbewillige Person noch kein Präparat bezogen hat, reicht der Widerruf gegenüber der für die Aufbewahrung verantwortlichen Person aus, die dann die Sterbeverfügung auf Wunsch der sterbewilligen Person zu vernichten hat (§ 10 Abs. 4 Z 1). Ebenso verliert die Sterbeverfügung ihre Wirksamkeit, wenn die allenfalls nicht mehr entscheidungsfähige sterbewillige Person zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr wirksam sein...

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