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ZVers 6, November 2021, Seite 297

Kein konkretes und einheitliches Begriffsverständnis im allgemeinen Freizeitsport für „Downhill-Mountainbiken“

§§ 914 ff ABGB; Art 20 AUVB 2008

1. Ausschlüsse in Versicherungsbedingungen, durch die die vom Versicherer übernommenen Gefahren eingeschränkt werden, dürfen nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert.

2. Da sich im allgemeinen Freizeitsport (noch) kein konkretes und einheitliches Begriffsverständnis für „Downhill-Mountainbiken“ entwickelt hat, war die Auslegung des Erstgerichts, wonach ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer den Begriff als besondere Art des Mountainbikens verstehe, bei der es gilt, eine spezielle, eigens abgesperrte und ausschließlich bergab führende Strecke mit dazu geeigneten Fahrrädern so schnell wie möglich talabwärts zu fahren, nicht zu beanstanden.

Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2008) zugrunde, die auszugsweise lauten:

„Artikel 20 – In welchen Fällen zahlt die Versicherung nicht? (Ausschlüsse)

Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle

...

10. die der Versicherte bei der Ausübung der Sportarten Freeclimbing, Freeriding, Downhill-Mountainbiken, ...

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