Caroline Graf-Schimek

Fachlexikon Sozialversicherung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-3039-7

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Fachlexikon Sozialversicherung (1. Auflage)

S. 553W

Wahlärzte

Wahlärzte haben zum Unterschied zu → Vertragsärzten keinen → Kassenvertrag mit der jeweiligen Gebietskrankenkasse abgeschlossen. Dem Versicherten steht es frei, auch einen Wahlarzt seines Vertrauens zu konsultieren. Allerdings muss er das Honorar des Arztes vorerst selbst bezahlen. Er kann es sodann bei der Gebietskrankenkasse auf → Kostenerstattung einreichen, bekommt aber nur jene Kosten ersetzt, die die Kasse einem Vertragsarzt bezahlen hätte müssen, wenn ein solcher aufgesucht worden wäre. Außerdem werden diese Kosten für einen Wahlarzt nur zu 80% refundiert (§ 131 ASVG).

Eine Krankschreibung durch einen Wahlarzt muss die Krankenkasse nicht anerkennen. Sie kann eine kontrollierende Untersuchung durch einen Arzt ihres Vertrauens vornehmen lassen. Durch die → Krankenordnung kann die Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung ausgeschlossen werden, wenn der Versicherte in demselben Versicherungsfall einen Vertragspartner oder eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers in Anspruch nimmt.

Treten jedoch im Inland plötzlich Unfälle oder sonstige Ereignisse größeren Ausmaßes ein, und ist der nächst erreichbare Arzt, erforderlichenfalls auch die nächst erreichbare Krankenanstalt zu weit entfernt, sodas...

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