Haslinger

Einführung in das Sozialrecht

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4584-1

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Einführung in das Sozialrecht (2. Auflage)

S. 6

Im „Sozialversicherungswesen“ (SV-Recht) obliegen Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund (Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG).

Historischer Grundgedanke der Selbstverwaltung ist, dass die SV von den Versicherten und ihren Dienstgebern verwaltet werden soll (Tomandl Rz 9). Unter Selbstverwaltung versteht man die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch öffentlich-rechtliche Körperschaften, die bei der Erfüllung dieser Aufgaben weisungsfrei sind und nur einer staatlichen Aufsicht unterliegen (Pfeil/Auer-Mayer 135).

Die Versicherungsträger und der Dachverband sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes mit Rechtspersönlichkeit (§ 32 ASVG).

2.1. Sozialversicherungsträger

Durch eine umfassende Organisationsreform (Sozialversicherungs-Organisationsgesetz, SV-OG, BGBl I 2018/100) wurde die Zahl der SV-Träger mit von 21 auf 5 verringert:


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SV-Träger
KV
UV
PV
Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA)
Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)

Der VfGH hat die im Rahmen der SV-Organisationsreform erlassenen Bestimmungen über die Fusion der Gebietskrankenkassen zur ÖGK als ...

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