Einführung in das Sozialrecht
2. Aufl. 2022
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S. 6
Im „Sozialversicherungswesen“ (SV-Recht) obliegen Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund (Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG).
Historischer Grundgedanke der Selbstverwaltung ist, dass die SV von den Versicherten und ihren Dienstgebern verwaltet werden soll (Tomandl Rz 9). Unter Selbstverwaltung versteht man die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch öffentlich-rechtliche Körperschaften, die bei der Erfüllung dieser Aufgaben weisungsfrei sind und nur einer staatlichen Aufsicht unterliegen (Pfeil/Auer-Mayer 135).
Die Versicherungsträger und der Dachverband sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes mit Rechtspersönlichkeit (§ 32 ASVG).
2.1. Sozialversicherungsträger
Durch eine umfassende Organisationsreform (Sozialversicherungs-Organisationsgesetz, SV-OG, BGBl I 2018/100) wurde die Zahl der SV-Träger mit von 21 auf 5 verringert:
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SV-Träger | KV | UV | PV |
Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) | ✓ | ||
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) | ✓ | ||
Pensionsversicherungsanstalt (PVA) | ✓ | ||
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) | ✓ | ✓ | ✓ |
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) | ✓ | ✓ | ✓ |
Der VfGH hat die im Rahmen der SV-Organisationsreform erlassenen Bestimmungen über die Fusion der Gebietskrankenkassen zur ÖGK als ...