VbVG § 11. Ausschluss eines Rückgriffs, BGBl. I Nr. 151/2005, gültig ab 01.01.2006

2. Abschnitt Verbandsverantwortlichkeit – Materiell-rechtliche Bestimmungen

§ 11. Ausschluss eines Rückgriffs

Für Sanktionen und Rechtsfolgen, die den Verband auf Grund dieses Bundesgesetzes treffen, ist ein Rückgriff auf Entscheidungsträger oder Mitarbeiter ausgeschlossen.

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