StGB § 12. Behandlung aller Beteiligten als Täter, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975

Allgemeiner Teil

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 12. Behandlung aller Beteiligten als Täter

Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-77161