Kapitalabfluss-Meldegesetz § 13. Strafbestimmungen, BGBl. I Nr. 77/2016, gültig ab 02.08.2016

4. Teil Gemeinsame Bestimmungen und Schlussbestimmungen

§ 13. Strafbestimmungen

(1) Wer die Meldepflichten der §§ 3 und 6 vorsätzlich verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(3) Die Finanzvergehen nach Abs. 1 und Abs. 2 hat das Gericht niemals zu ahnden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2016)

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