BESONDERER TEIL
7. Abschnitt LEHRER
7. Unterabschnitt Dienstpflichten
§ 211. Lehramtliche Pflichten
Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
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